Zum 1.1.2008 soll die 1. Stufe der Umweltzone im Bereich des sogenannten „Großen Hundekopfes" (S-Bahn-Ring) eingeführt werden. Danach dürfen hier nur noch Fahrzeuge fahren, die eine Plakette (rot, gelb oder grün) haben.
Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld in Höhe von mindestens 40 € sowie 1 Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister. Diese Strafe trifft den Fahrer des Fahrzeugs und nicht den Halter. Arbeitnehmer dürften bei einer Anordnung des Arbeitgebers, die Umweltzone mit einem Fahrzeug ohne Plakette zu befahren, ein Weigerungsrecht haben.
Von der Plakettenpflicht sind nur wenige Fahrzeugklassen ausgenommen, (z. B. mobile Maschinen, Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge nach § 35 der StVO, 2- und 3-rädrige Kfz.).
Hier wird eine Nachrüstung auf die ab 1.1.2008 zwingende Euro-Norm 2 = rote Plakette)
Um diesen enteignungsgleichen Eingriff abzumildern, wurden einige eng begrenzte Ausnahmetatbestände geschaffen, bei deren Vorliegen ein Befahren der Umweltzone bis zu 18 Monate möglich sein wird.
Anträge für Ausnahmegenehmigungen können seit dem 1.9.2007 gestellt werden.
Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die Bezirksämter, die ganz oder teilweise in der Umweltzone liegen. Alle anderen Bezirksämter nehmen Anträge entgegen und leiten diese an die zuständigen Bezirksämter weiter.
Keine Ausnahmegenehmigung erhalten Sie für nach dem 1.3.2007 angeschaffte Fahrzeuge (Ausnahme: Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung ist bereits beauftragt).
Die Gebühr für die Ausnahmeerteilung liegt zwischen mehreren hundert bis zu eintausend Euro je Fahrzeug.
Beispiel: Die Gebühr für ein Lkw <3,5 t beträgt bei einer Bearbeitungszeit von 1 Stunde 241,20 € (für 9 Monate) bzw. von 331,20 € (für 18 Monate) betragen.
Gebührenpflicht entsteht ebenfalls bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages sowie für das Widerspruchsverfahren.
Die angestrebte Gültigkeitsdauer für die Ausnahmegenehmigung ist im Antrag anzugeben. Sie beträgt maximal 18 Monate. In der Regel wird sie zunächst für 9 Monate mit einer Verlängerungsoption erteilt. Welche Frist Sie wählen, hängt vom Einzelfall und vom Antragsgrund ab.
Für Erläuterungen ggf. ein gesondertes Blatt verwenden.
Fallgruppen sind am Ende des Antrags anzukreuzen.
Eine Ausnahmegenehmigung muss stets im Original im Fahrzeug mitgeführt werden, soweit dieses innerhalb der Umweltzone bewegt wird. Kopien sind nicht zulässig, auch sonstige Schriftstücke oder Vorbescheide u. dgl. helfen nicht.
Für Fahrzeuge ohne Plakette kann eine Ausnahmegenehmigung nach folgenden 4 Fallgruppen beantragt werden:
Dieser Fall liegt vor, wenn ein vorhandenes oder neues Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen nachgerüstet werden kann und diese Nachrüstung vom Antragsteller bereits beauftragt worden ist, dies jedoch wegen Lieferengpässen nicht bis zum 1.1.2008 ausgeführt werden kann.
Ist ein Fahrzeug mit einem handelsüblichen (also keine Sonderanfertigung) Nachrüstsatz aufrüstbar (mindestens Euro 2), ist die Nachrüstung durchzuführen. Eine Härtefallregelung gibt es hierfür nicht.
Im Antrag muss angegeben werden, bis wann die Nachrüstung durch die Werkstatt erfolgt (z. B. bis 31.8.2008).
Als Nachweis sind die Zulassungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs beizufügen (Kopie genügt) sowie die Bescheinigung der Werkstatt oder des Lieferanten des Einbausatzes, dass bis zu dem vorgenannten Datum eine Nachrüstung nicht möglich sein wird.
Nach Auskunft der Verwaltung soll ein kurzes Schreiben (Briefkopf der Werkstatt) mit der Angabe der notwendigen Daten (Nachrüstung möglich, Auftrag am xx.xx.xx erteilt, Nachrüstung aufgrund Lieferengpass oder ähnlichem erst zum xx.xx.08 durchführbar) genügen.
Auch Sonderfahrzeuge sind grundsätzlich auf den bestmöglichen Abgasstandard nachzurüsten. Hierzu verlangen die Bezirksämter eine Bescheinigung der Kfz-Werkstatt, dass eine Nachrüstung nur auf den geringeren Abgasstandard vorgenommen werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Bei Sonderfahrzeugen wird von vornherein von einem überwiegenden Interesse an der Ausnahmegenehmigung ausgegangen.
a) Sonderfahrzeuge, die die Geschäftsidee verkörpern
In diesem Fall muss angegeben werden, dass das Fahrzeug die Geschäftsidee verkörpert und daher nicht durch ein anderes, moderneres Fahrzeug ersetzt werden kann (z. B. als Taxi eingesetzte Oldtimer, historische Busse, als Filmmotiv eingesetzte Fahrzeuge).
b) Sonderfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüst-kosten und geringen Fahrleistungen in der Umweltzone
Hierunter fallen Schwerlasttransporte (Verkehrslenkungsbehörde ist zuständig) und Zugmaschinen von Schaustellern.
c) Als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge
mit festen Auf-/Einbauten (Werkstattwagen)
Zusätzlich zur Bescheinigung der Werkstatt über die Nicht- oder Mindernachrüstbarkeit ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, inwieweit das Fahrzeug zugleich auch Arbeitsstätte des eingesetzten Arbeitnehmers/Unternehmers ist.
Hierunter fallen ausdrücklich nicht Fahrzeuge mit Sondereinbauten für den Lieferverkehr (z. B. Kühlfahrzeuge) oder die der Lagerhaltung dienen. In solchen Fahrzeugen muss die Arbeitsleistung zumindest teilweise erbracht werden (z. B. Verkaufsfahrzeuge wie Eiswagen).
Werkstattwagen können dann hierunter fallen, wenn Geräte oder sonstige Werkzeuge fest installiert sind und der Fahrer mit dem Fahrzeug nicht nur Werkstücke transportiert, sondern in dem Fahrzeug selbst Arbeiten vornimmt (Anpassarbeiten). Eine kurze Begründung ist dem Antrag beizufügen. Unter Umständen wird die Behörde diese selbst überprüfen.
Für die meisten Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr wird eine Ausnahmegenehmigung nur über die Härtefallregelung möglich sein. 3 Bedingungen sind zu erfüllen:
a) fehlende Nachrüstbarkeit auf mindestens Euro 2 mit handelsüblichen Einbausätzen
Sie benötigen eine Bescheinigung der Werkstatt, dass das Fahrzeug nicht auf Euro 2 nachgerüstet werden kann, weil es hierfür keine handelsüblichen Einbausätze gibt.
Eine Verpflichtung – wie bei den Sonderfahrzeugen – mindestens auf den technisch möglichen Zustand aufzurüsten, besteht hier nicht.
b) Ersatzbeschaffung ist unzumutbar
Die Ersatzbeschaffung muss für den Antragsteller unzumutbar sein. Das heißt, die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs gefährdet – aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage – die wirtschaftliche Existenz des Betriebes.
Dies ist z. B. von Ihrem Steuerberater zu bestätigen.
Wichtig kann sein, dass der Steuerberater konkret Stellung bezieht und nicht nur pauschal behauptet, dass es dem Betrieb finanziell schlecht geht.
Beispiel: Es wird festgestellt, dass die Beschaffung eines Fahrzeugs vom Typ … zu einem Anschaffungspreis von … aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Betriebs zurzeit nicht möglich ist. Freie zur Verfügung stehende Geldmittel im notwendigen Umfang, auch für eine Finanzierung über Leasing oder dergleichen sowie Sicherheiten für Bankkredite stehen nicht zur Verfügung. Eine Ersatzbeschaffung hätte aufgrund des mir bekannten Zahlenwerks des Betriebs zur Folge, dass öffentlich rechtliche Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht eingehalten werden könnten bzw. die Gefahr der Überschuldung unmittelbar droht. Die aktuellen Umsatz- und Erlöszahlen lagen mir vor. Eine wirtschaftliche Notlage wird festgestellt.“
c) Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses
Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses muss glaubhaft gemacht werden. Dies wird für eine Übergangszeit von längstens 18 Monaten ohne weitere Begründung in folgenden 2 Fällen unterstellt:
Im Antrag nach „Härtefall“ vermerken, dass der Betriebsitz in der Umweltzone liegt.
Im Antrag nach „Härtefall“ vermerken, dass es sich um ein Lieferfahrzeug handelt, das für die Belieferung von innerhalb der Umweltzone liegenden Betrieben notwendig ist und hierfür eingesetzt wird.
In den übrigen Fällen muss glaubhaft dargelegt werden, dass bei einem Verzicht auf das betreffende Fahrzeug, das nicht nachrüstbar ist und für das eine Ersatzbeschaffung unzumutbar ist, Fertigungs- und Produktionsprozesse so beeinträchtigt würden, dass der Betrieb nicht auf andere Weise aufrecht erhalten werden kann.
Beispiel: Es besteht in diesem Fall ein überwiegendes privates Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, weil ohne Nutzung dieses Fahrzeugs der Betrieb nicht weiter aufrecht erhalten werden kann. Das Fahrzeug wird benötigt, um unsere <Produkte zu unseren Kunden zu transportieren> <Bauleistungen zu erbringen, da ein Materialtransport im benötigten Umfang nicht anders zu bewerkstelligen ist>. Über ein anderes Fahrzeug, das hierzu in der Lage wäre, verfügen wir nicht. Wir sind daher auf das Fahrzeug dringend angewiesen.
Nicht ausreichend ist die Begründung, dass das Fahrzeug für Notdienste eingesetzt wird (z. B. Aufzugs-, SHK-Not-dienst). Dieses schließt die Verwaltung ausdrücklich aus. Es muss deshalb dargestellt werden, dass eine Umorganisation nicht möglich ist und der Betrieb dringend auf diese Fahrzeuge angewiesen ist. Eine weitere Begründung könnte daher lauten, dass der Betrieb nur über Fahrzeuge verfügt, die die vorgenannten Kriterien eines Härtefalls erfüllen (nicht nachrüstbar auf Euro 2, Ersatzbeschaffung ist aufgrund eines Testats des Steuerberaters unzumutbar).
Betriebe, die über einen größeren Fuhrpark verfügen und auch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette haben, können zudem von der Flottenregelung Gebrauch machen. Im Antrag ist „Fahrzeugpark“ anzukreuzen. Die Gesamtzahl der Fahrzeuge ist anzugeben und im Einzelnen mit dem amtlichen Kennzeichen aufzulisten, die Plakettenart sollte hier angegeben werden (z. B.: 1. Fahrzeug „Kennzeichen: B–ZZ 1234 (grüne Plakette)“ usw.). Weitere Nachweise müssen für diese Fallgruppe nicht beigebracht werden, da allein schon aufgrund der Flottenregelung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Bitte beachten Sie: Der maßgebliche Prozent-Anteil besonders schadstoffarmer Fahrzeuge wird auf den gesamten Fahrzeugpark bezogen, also auch auf die meist unproblematischen Pkw mit Otto-Motor. Es sind daher unbedingt alle Betriebs-Fahrzeuge anzugeben. Liegt der Anteil der Fahrzeuge mit einer grünen Plakette unter 20 %, ist keine Ausnahmegenehmigungen nach der Flottenregelung möglich.
Beispiel: Verfügt der Betrieb über 35 % besonders schadstoffarme Fahrzeuge (grüne Plakette), bekommt er für 25 % der hoch emittierenden Fahrzeuge (schlechter als Euro 2) eine Ausnahmegenehmigung. Wenn im Fuhrpark (in den restlichen 65 %) 4 Fahrzeuge vorhanden sein, die hoch emittierend sind, erhält 1 Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung (25 % von 4 Fahrzeugen = 1 Fahrzeug). Es empfiehlt sich, selbst auszurechnen, für wie viele Fahrzeuge anhand eine Ausnahmegenehmigung überhaupt in Betracht kommt, um den Antrag möglichst effektiv zu stellen.
Wir unterstützen unsere Mitglieder bei der Formulierung der einzelnen Schreiben und stellen Musterschreiben zur Verfügung. Informieren Sie uns, wenn Anträge abgelehnt werden.