Beschlüsse zum eingeschränkten Kontaktverbot von Bund und Ländern vom 22. März 2020 im Wortlaut:
I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
III. Das Verlassen der der eigenen Wohnräume und Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Termine und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
V. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkung sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Gruppen feiernder Jugendlicher auf öffentlichen Plätzen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.
VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
VII. Diese Maßnahmen sollen zunächst eine Geltungsdauer von zwei Wochen haben.Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten und sich abstimmen.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Verordnung des Landes Berlin sagt deutlich, dass Dienstleister und Handwerker Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.
Dies gilt auch für jede Art von Mischbetrieben, die sowohl den Verkauf von Waren, als auch handwerkliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen anbieten. Der Handel (gilt auch für den Verkauf von Produkten im Handwerksbetrieb) ist ausgesetzt, handwerkliche Dienstleistungen können jedoch weiterhin angeboten werden (Handwerkskammer Berlin 22.3.20).